§ 6 Absatz 3 der ungarischen Verfassung besagt, dass „sich die Republik Ungarn für das Schicksal der außerhalb der Landesgrenzen lebenden Ungarn verantwortlich fühlt und das Pflegen ihres Verbundenseins mit Ungarn fördert.” Im Kreise des in der Welt und im Karpatenbecken lebenden ungarischen Volkes ist in den vergangenen 20 Jahren von Zeit zu Zeit das Verlangen formuliert worden, dass die Einführung des vereinfachten Einbürgerungsverfahrens – ausländischen Beispielen folgend – beim Aufrechterhalten der Beziehungen zum Mutterland und bei der Beibehaltung seines Ungarntums eine bedeutende Unterstützung darstellen würde.
Das ungarische Parlament hat am 26. Mai 2010 die Änderung des Gesetzes Nr. LV aus dem Jahre 1993 über die ungarische Staatsbürgerschaft mit einer überwältigenden Stimmenmehrheit angenommen, mit diesem Akt wurde das vereinfachte Einbürgerungsverfahren eingeführt.
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